Wer an einer Straße arbeitet, arbeitet neben fahrenden Autos. Ein paar Zentimeter Abstand trennen den Tiefbauer im Graben vom Lkw auf der Fahrbahn. Genau für diese Situation gibt es die RSA 21. Sie legt fest, wie der Verkehr sicher an einer Arbeitsstelle vorbeigeführt wird, welche Zeichen und Geräte dafür zugelassen sind und wer die Anordnung trifft.
Der Beitrag erklärt, was hinter der Abkürzung steckt, seit wann die Fassung von 2021 gilt, wie eine verkehrsrechtliche Anordnung zustande kommt, welches Absperrmaterial die Straßenverkehrs-Ordnung vorsieht und wer bei Mängeln haftet. Die Angaben stützen sich auf die RSA 21 selbst, die Straßenverkehrs-Ordnung und die zugehörigen amtlichen Bekanntmachungen.
Was die RSA 21 ist und seit wann sie gilt
RSA steht für „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“. Herausgeber ist die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Die Ausgabe 2021 wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022, S. 46) und ist seit dem 15. Februar 2022 erhältlich. Sie ersetzt die RSA 95 aus dem Jahr 1995.
Warum die Überarbeitung nötig war, lässt sich am Alter der Vorgängerfassung ablesen. Zwischen 1995 und 2022 haben sich die Straßenverkehrs-Ordnung, die zugehörige Verwaltungsvorschrift und der Verkehrszeichenkatalog mehrfach geändert. Die RSA 21 zieht diese Änderungen nach und greift technische Weiterentwicklungen bei Absperrmaterial und Reflexionsklassen auf.
Ein Punkt grenzt den Anwendungsbereich klar ab: Die RSA regelt die verkehrsrechtliche Sicherung, also die sichere Führung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle. Der Arbeitsschutz der Beschäftigten ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Richtlinien. Dafür gelten eigene Regelwerke, dazu weiter unten mehr.
Ist die RSA 21 verbindlich?
Die RSA ist zunächst ein technisches Regelwerk, kein Gesetz. Verbindlich wird sie über mehrere Wege. Das Bundesverkehrsministerium hat sie mit dem ARS 24/2021 eingeführt, die Länder regeln die Anwendung über eigene Einführungserlasse, die den Anwendungsbereich für die jeweiligen Straßenkategorien festlegen. Für kommunale Straßen in eigener Baulast empfehlen mehrere Länder die Anwendung. Hinzu kommt, dass die Straßenverkehrsbehörde in ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung auf die Regelpläne der RSA Bezug nimmt und dass die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen die RSA vertraglich einbinden.
Für die Praxis heißt das: Die RSA 21 ist das maßgebliche technische Regelwerk für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen. Sie ist über die Verwaltungsvorschrift zur StVO eingebunden und wirkt ermessenslenkend, Abweichungen davon muss eine Behörde im Einzelfall belastbar begründen. Welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind, ergibt sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Behörde. Nach § 45 Absatz 6 StVO müssen Unternehmer vor Arbeiten, die sich auf den Verkehr auswirken, diese Anordnung einholen und anschließend befolgen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen erst danach aufgestellt werden.
Für wen die RSA gilt
Als Arbeitsstelle an einer Straße gilt jede Stelle, an der eine öffentliche oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vorübergehend für Arbeiten abgesperrt wird. Dazu zählen auch Stellen außerhalb des Verkehrsraums, von denen Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen. Der Anlass kann eine Arbeit an der Straße selbst sein, an Leitungen darunter, neben oder über der Fahrbahn, ebenso eine Vermessung.
Damit betrifft die RSA einen großen Kreis. Straßen- und Tiefbauunternehmen gehören dazu, Bauhöfe und Straßenmeistereien der Kommunen, Versorger und Netzbetreiber, Telekommunikationsfirmen, Verkehrsbetriebe, dazu Handwerksbetriebe, die ein Gerüst auf dem Gehweg aufbauen oder mit dem Kran über die Straße heben. Wer eine Fahrbahn oder einen Gehweg für seine Arbeit beansprucht, fällt in den Anwendungsbereich.
Arbeitsstellen längerer und kürzerer Dauer
Die RSA unterscheidet zwei Grundtypen, und diese Einteilung bestimmt, wie aufwendig die Absicherung ausfällt.
Eine Arbeitsstelle längerer Dauer (AlD) ist nach der Definition der RSA 21 in der Regel jede Arbeitsstelle, die länger als 24 Stunden durchgehend und ortsfest besteht. Eine Arbeitsstelle kürzerer Dauer (AkD) besteht in der Regel nicht länger als 24 Stunden. Maßgeblich ist dabei, wie lange die Arbeitsstelle und die dadurch bedingte Verkehrsführung bestehen, nicht allein die reine Arbeitszeit. Ein Sonderfall der AkD ist die bewegliche Arbeitsstelle, die sich gleichmäßig oder in kurzen Abständen weiterbewegt, etwa beim Mähen des Straßenbegleitgrüns oder beim Kehren.
Aus der Einteilung folgen unterschiedliche Vorgaben, die in der verkehrsrechtlichen Anordnung konkretisiert werden. Bei einer Arbeitsstelle längerer Dauer kann die Anordnung beispielsweise vorsehen, dass der Zeitpunkt der Einrichtung 48 Stunden vorher gemeldet wird, gegebenenfalls auch gegenüber der Polizei. Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer kann sie etwa eine Räumung vor bekannten Verkehrsspitzen verlangen. Welche Regelpläne greifen und welches Material nötig ist, hängt direkt an dieser Unterscheidung.
Wie die RSA 21 aufgebaut ist
Die Richtlinie gliedert sich in vier Teile. Vorangestellt ist der umfangreiche Teil A mit den allgemeinen Grundlagen. Er behandelt die Verkehrszeichen, die Verkehrs- und Warneinrichtungen, Leitmale, Leitschwellen und Leitborde, temporäre Schutzeinrichtungen und die Besonderheiten von Nachtbaustellen. Darauf folgen drei Teile nach Straßentyp: Teil B für innerörtliche Straßen, Teil C für Landstraßen und Teil D für Autobahnen.
Das Herzstück für die tägliche Arbeit sind die Regelpläne. Die RSA 21 enthält insgesamt 96 davon: 33 für innerörtliche Straßen, 23 für Landstraßen und 40 für Autobahnen. Ein Regelplan zeigt für eine typische Situation, etwa eine halbseitige Sperrung innerorts, wie Zeichen und Absperrgeräte anzuordnen sind. Neu in der Fassung 2021 sind Auswahlfelder in den Plänen. Damit lässt sich klar festlegen, welche Punkte Teil der behördlichen Anordnung sind und nicht im Ermessen der ausführenden Firma liegen.
Die Regelpläne der RSA 21 sind frei zugänglich und lassen sich beim FGSV-Verlag herunterladen. Der vollständige Text der Richtlinie mit allen Erläuterungen ist dagegen kostenpflichtig.
Vom Regelplan zur verkehrsrechtlichen Anordnung
Bevor an einer Straße gearbeitet wird, steht ein Verwaltungsvorgang. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt nach § 45 StVO eine verkehrsrechtliche Anordnung. Grundlage dafür ist ein Verkehrszeichenplan, den der Antragsteller auf Basis der passenden Regelpläne erstellt. Antragsteller ist je nach Konstellation das ausführende Bauunternehmen oder der Auftraggeber.
Die Anordnung muss alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen benennen, die aus Anlass der Arbeiten angebracht, geändert oder entfernt werden. Sie ist so zu gestalten, dass dem Adressaten kein Ermessen bleibt. Was angeordnet ist, wird genau so umgesetzt. Erst nach der Anordnung dürfen die Zeichen und Geräte aufgestellt werden.
Für Firmen, die über einen längeren Zeitraum immer wieder gleichartige Arbeiten mit geringen Auswirkungen auf den Verkehr ausführen, kann die Behörde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Das betrifft vor allem Arbeitsstellen kürzerer Dauer. In den schriftlichen Festlegungen stehen dann der Geltungsbereich, die anzuwendenden Regelpläne und die vor Arbeitsbeginn einzuschaltenden Behörden.
Was in Antrag und Anordnung gehört
Damit die Behörde zügig anordnen kann und die Absicherung später hält, sollten diese Angaben vollständig vorliegen:
- Ort der Arbeitsstelle mit genauer Lage, etwa von Hausnummer bis Hausnummer
- Art der Arbeiten und voraussichtlicher Zeitraum
- Einstufung als Arbeitsstelle längerer oder kürzerer Dauer
- Der zugrunde gelegte Regelplan und der daraus abgeleitete Verkehrszeichenplan
- Alle anzubringenden, zu ändernden oder zu entfernenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Die verantwortliche Person für die Sicherung mit ihrer Qualifikation
- Regelungen für Auf- und Abbau der Behelfsverkehrsführung

Verkehrseinrichtungen und zugelassenes Absperrmaterial
Welche Geräte den Verkehr an einer Arbeitsstelle leiten dürfen, steht in Anlage 4 der StVO, Abschnitt 1 zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen sowie vorübergehenden Hindernissen. Diese Verkehrseinrichtungen verbieten das Befahren der gekennzeichneten Fläche und leiten den Verkehr daran vorbei. Die wichtigsten mit ihren amtlichen Zeichennummern:
- Zeichen 600: Absperrschranke
- Zeichen 605: Leitbake, je nach Ausführung als Pfeilbake, Schraffenbake, Warnbake oder Warnlichtbake
- Zeichen 610: Leitkegel, in den Höhen 300, 500, 750 und 1000 Millimeter (Zeichen 610-40 bis 610-43)
- Zeichen 615: fahrbare Absperrtafel
- Zeichen 616: fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil, in großer und kleiner Ausführung
- Zeichen 628: Leitschwelle und Zeichen 629: Leitbord, jeweils mit Pfeil- oder Schraffenbake
Der Leitpfosten (Zeichen 620) zählt dagegen nicht zu diesen Arbeitsstellen-Einrichtungen. Er steht in Anlage 4 in einem eigenen Abschnitt zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs.
Für die Warnleuchten an diesen Einrichtungen gilt eine klare Regel aus Anlage 4: Sie zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Höhe des Leitkegels richtet sich nach dem Straßentyp und der Geschwindigkeit; auf schnell befahrenen Strecken kommen die höheren Ausführungen zum Einsatz.
Das passende Material bekommst du bei uns aus einer Hand. Dazu zählen Leitkegel, Baken, Schrankenzäune und Warn- und Blitzleuchten, dazu die gesamte weitere Absperrtechnik. Wie du eine Absperrung mit Leitkegeln praktisch aufbaust, welche Abstände sich bewährt haben und wie du sie mit Leuchten kombinierst, liest du im Ratgeber Leitkegel richtig einsetzen.
Reflexionsklassen RA1, RA2 und RA3
Ein Verkehrszeichen wirkt nur, wenn es gesehen wird, auch bei Dunkelheit. Dafür sind die Schilder mit retroreflektierender Folie beschichtet, die das Scheinwerferlicht zum Fahrer zurückwirft. Die Rückstrahlkraft wird in Reflexionsklassen angegeben. RA1 ist die niedrigste, RA2 und RA3 werfen mehr Licht zurück.
Für temporäre Verkehrszeichen im Anwendungsbereich der RSA 21 ist grundsätzlich mindestens die Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 vorgesehen (RSA 21, Teil A, Abschnitt 2.1). Ausgenommen sind unter anderem Zeichen des ruhenden Verkehrs und Markierungen. Weitergehende Anforderungen können sich aus dem jeweiligen Regelplan und der konkreten verkehrsrechtlichen Anordnung ergeben. Neben der richtigen Klasse zählt der Zustand der Folie, denn gealterte Schilder verlieren ihre Rückstrahlkraft und lassen sich bei Tageslicht kaum beurteilen.
Wer verantwortlich ist und wer haftet
Für die Sicherung einer Arbeitsstelle muss eine verantwortliche Person benannt werden. Sie wird in der verkehrsrechtlichen Anordnung genannt. Die Anordnung selbst trifft die Behörde. Die verantwortliche Person stellt vor Ort sicher, dass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen korrekt umgesetzt, kontrolliert und während der gesamten Dauer der Arbeitsstelle aufrechterhalten werden.
Die Qualifikation dieser Person richtet sich nach dem MVAS 99, dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ aus dem Jahr 1999. Der Nachweis wird über eine Schulung erworben. Der erforderliche Umfang richtet sich nach der Tätigkeit, dem Einsatzbereich und der jeweiligen Schulungsgruppe nach dem MVAS 99. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) verlangen, dass der Auftraggeber diesen Eignungs- und Qualifikationsnachweis bereits mit dem Angebot einfordert. Bescheinigungen nach dem MVAS behalten mit der Einführung der RSA 21 ihre Gültigkeit; eine regelmäßige Auffrischung wird empfohlen, damit die Kenntnisse auf dem Stand der aktuellen Regelwerke bleiben.
Die Verantwortung ist keine Formalie. Wer eine Arbeitsstelle einrichtet, unterliegt der Verkehrssicherungspflicht. Ist die Absicherung mangelhaft und kommt es zu einem Unfall, drohen zivilrechtliche Haftung für den Schaden und je nach Fall auch ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Folgen. Wer im Einzelfall haftet, hängt von der Zuständigkeit, der konkreten Pflichtverletzung und dem Verschulden ab. Deshalb gehört zur Sicherung auch die laufende Kontrolle: Umgefahrene Baken, verschobene Kegel oder ausgefallene Leuchten müssen zügig ersetzt werden.

RSA 21, ASR A5.2, ZTV-SA und StVO im Zusammenspiel
An einer Straßenbaustelle greifen mehrere Regelwerke ineinander, jedes mit einem eigenen Zweck. Wer sie auseinanderhält, versteht schneller, wofür welches zuständig ist.
Die StVO und ihre Verwaltungsvorschrift bilden den rechtlichen Rahmen. Sie regeln die Verkehrszeichen und die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. Die RSA 21 konkretisiert daraus die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen, also den Schutz des vorbeifließenden Verkehrs. Die ZTV-SA 97 deckt die vertragliche Seite ab, sie kommt bei der Vergabe und Durchführung von Bauleistungen zum Tragen und fordert unter anderem den Qualifikationsnachweis des Verantwortlichen. Die ZTV-SA wird derzeit von der FGSV fortgeschrieben; für transportable Lichtsignalanlagen wurden die Abschnitte 5.7 und 6.7 durch das ARS 7/2024 vom 1. März 2024 ersetzt.
Den Schutz der Beschäftigten regelt ein anderes Werk: die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 mit dem Titel „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“. Sie stammt aus dem Arbeitsschutzrecht und betrachtet die Sicherheit der Menschen, die auf der Baustelle arbeiten. RSA und ASR A5.2 verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen und können im Einzelfall zu widersprüchlichen Anforderungen führen, etwa bei der Breite von Fahrstreifen und Arbeitsräumen. In der Planung sind beide zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen.
Checkliste für eine Arbeitsstelle nach RSA 21
- Art und Umfang der Arbeiten klären und die Arbeitsstelle als längere oder kürzere Dauer einstufen
- Passenden Regelplan der RSA 21 auswählen (innerörtlich, Landstraße oder Autobahn)
- Verkehrszeichenplan auf Basis des Regelplans erstellen
- Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen
- Verantwortliche Person mit gültiger MVAS-Qualifikation benennen
- Bei Arbeitsstelle längerer Dauer die Einrichtung rechtzeitig, in der Regel 48 Stunden vorher, melden
- Zugelassene Verkehrseinrichtungen und Zeichen in der geforderten Reflexionsklasse bereitstellen
- Absicherung exakt nach Anordnung aufbauen, erst nach deren Vorliegen
- Arbeitsschutz nach ASR A5.2 mit der Verkehrssicherung abstimmen
- Absicherung während der gesamten Dauer kontrollieren und Schäden sofort beheben
- Nach Abschluss zurückbauen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
Häufige Fragen zur RSA 21
Seit wann gilt die RSA 21 und was hat sie ersetzt?
Ist die RSA 21 ein Gesetz?
Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitsstelle längerer und kürzerer Dauer?
Wer stellt die verkehrsrechtliche Anordnung aus?
Welche Qualifikation braucht die verantwortliche Person?
Wo liegt der Unterschied zwischen RSA 21 und ASR A5.2?
Was bedeuten die Reflexionsklassen RA1, RA2 und RA3?






